VERKEHRSRECHT
Was als Radfahrer erlaubt ist – als Autofahrer aber nicht

Das Befahren einer nicht freigegebenen Fußgängerzone kostet Radfahrern mindestens ein Bußgeld von 25 Euro. Mit Gefährdung eines Fußgängers sogar 35 Euro. | Foto:  cottonbro/pexels
  • Das Befahren einer nicht freigegebenen Fußgängerzone kostet Radfahrern mindestens ein Bußgeld von 25 Euro. Mit Gefährdung eines Fußgängers sogar 35 Euro.
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Konflikte im Straßenverkehr stellen ein großes Rechtsrisiko für Bürger dar. Gerade zwischen Auto- und Radfahrern gehen die Meinungen über die eigenen Rechte oft weit auseinander. ROLAND-Partneranwalt Frank Preidel von der Rechtsanwaltskanzlei Preidel.Burmester stellt in ausgewählten Beispielen klar, wer was darf.

Einbahnstraße: Für alle nur einseitig befahrbar?

Das blaue Verkehrszeichen mit der Aufschrift „Einbahnstraße“ kennen alle, die einen Führerschein gemacht haben. Denn ganz klar ist: Als Fahrer eines Pkw darf man hier nur in einer Richtung einfahren. Doch gilt das Schild nicht für alle Straßenverkehrsteilnehmer? Rechtsanwalt Frank Preidel erklärt: „Tatsächlich können Fahrradfahrer von dieser Regel ausgenommen sein, wenn das Einbahnstraßenschild um ein weiteres mit Fahrradsymbol und zwei Richtungspfeilen ergänzt wird.“ In diesem Fall muss man also auch als Autofahrer damit rechnen, dass einem jederzeit Radfahrer entgegenkommen können. Dafür dürfen Autofahrer ihr Fahrzeug in Einbahnstraßen auch in Fahrtrichtung links parken.

Als Radfahrer rechts überholen: Verboten?

An roten Ampeln sieht man es besonders häufig: Autos kommen vor einer Kreuzung langsam zum Stehen, während die Radfahrer, die man eben noch überholt hat, rechts vorbei und bis zur Ampel vorfahren. Doch ist das überhaupt erlaubt? Der Experte kennt die klare Antwort: „Ja, Fahrradfahrer dürfen wartende Fahrzeuge grundsätzlich rechts überholen. Dabei müssen sie allerdings mit besonderer Vorsicht und nur mit mäßiger Geschwindigkeit voranfahren.“

Gelten verschiedene Promillegrenzen für Rad- und Autofahrer?

Auch die Fahr(un)tüchtigkeit durch Alkoholeinfluss bewertet die Straßenverkehrsordnung für Radler und Pkw-Fahrer unterschiedlich. Während Autofahrer spätestens ab 0,5 Promille ihr Fahrzeug stehen lassen sollten, liegt die Grenze für Radfahrer mit 1,6 Promille deutlich höher. Abgesehen vom hohen Sicherheitsrisiko, das Alkohol – egal ob am Lenkrad oder am Lenker – mit sich bringt, drohen auch hohe Bußgelder, wie Rechtsanwalt Frank Preidel weiß: „Wer höher alkoholisiert fährt, als die zulässige Promillegrenze erlaubt, muss sowohl mit Geldstrafen als auch mit Punkten in Flensburg rechnen. Auch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung, die sogenannte MPU, kann angeordnet werden.“ Fällt man bei der MPU durch, wird die Fahrerlaubnis übrigens entzogen.

Welche besonderen Regeln gelten auf ausgewiesenen Fahrradstraßen?

Ein eckiges Schild mit einem blauen Fahrradzeichen und entsprechendem Schriftzug symbolisiert die sogenannte Fahrradstraße. Dürfen hier also keine Autos langfahren? „Wie der Name schon verrät, ist eine solche Straße ausschließlich den Radfahrern vorbehalten. Sie dürfen hier nebeneinander fahren und auch das Tempo bestimmen“, erklärt der Partneranwalt. „Nur, wenn ein Zusatzschild ‚Kfz-Verkehr frei‘ es erlaubt, dürfen auch Autos durchfahren. Pkw-Fahrer müssen sich dann aber den Radfahrern unterordnen. Sie dürfen nicht überholen und müssen sich an die Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h halten.“ RR

Weitere Informationen zum Thema "Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr" auf www.berliner-woche.de/130390 und www.berliner-woche.de/134629. Ein Bußgeldkatalog für Radfahrende hat der ADFC (Allgemeiner Deutscher Fahrradclub) auf seiner Website zusammengestellt.

Autor:

Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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