Aufhebungsvertrag nur schriftlich
Ein derartiger Vertrag sollte aus Beweisgründen aber immer schriftlich abgeschlossen werden. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Darin kann zum Beispiel geregelt werden, dass der Mieter einen Nachmieter zu stellen hat. Denkbar ist auch, dass konkrete Regelungen oder Absprachen hinsichtlich der Rückgabe der Wohnung getroffen werden, beispielsweise dass die Wohnung leer geräumt und besenrein oder renoviert zurückgegeben wird, dass bestimmte Einrichtungsgegenstände zurückbleiben oder vom Vermieter gegen Zahlung eines Abstandes übernommen werden. Außerdem kann in einem Mietaufhebungsvertrag eine Regelung hinsichtlich der Rückzahlung der Mietkaution getroffen werden.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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