Bauherren müssen Mängel rügen
Das gilt auch für die Leistung eines Architekten. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein hin (Az.: VII ZR 220/12). Dann beginnt in der Regel die Verjährungsfrist.
Für die Architektenleistung verzögere sich der Beginn aber, wenn noch Mängel beseitigt werden, Restarbeiten offen sind oder der Bauherr noch Pläne und Unterlagen vom Architekten bekommt. Das treffe vor allem zu, wenn der Planer auch für die Überwachung des Baus zuständig sei. Denn er müsse dann ja noch die Beseitigung von Mängeln überwachen, die bei der Bauabnahme gefunden wurden. Und der Architekt müsse eventuell eine weitere Abnahme dieser Reparaturen übernehmen. In diesem Fall könne die Abnahme der Bauleistung daher nicht mit der Abnahme für den Architekten gleichgesetzt werden. Letztere beginne dann mit der Nachabnahme.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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