Bei Verlust des Schlüssels
Verliert ein Mieter seine Schlüssel, muss er für eine neue Schließanlage zahlen. Das gelte auch, wenn der Vermieter die Schließanlage nicht auswechselt, entschied das Landgericht Heidelberg (Az.: 5 S 52/12) nach einem Bericht der Zeitschrift "Deutsche Wohnungswirtschaft". Für eventuelle Folgeschäden muss in diesem Fall allerdings der Vermieter aufkommen. In dem verhandelten Fall konnte ein Mieter beim Auszug nur einen Schlüssel zurückgeben, den zweiten hatte er verloren. Der Vermieter machte daraufhin Schadenersatzansprüche geltend mit dem Argument, die Schließanlage sei nicht mehr sicher vor Missbrauch. Allerdings wechselte er die Schlösser nicht aus, und der Streit landete vor Gericht. Der Verzicht auf das Auswechseln sei das eigene Risiko des Vermieters, befanden die Richter. Für den verlorenen Schlüssel aber stehe ihm Schadenersatz zu.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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