Der Wohnanteil muss überwiegen
Nicht nur Eigenheime, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser sowie deren Renovierungen und Modernisierungen können mit Bauspardarlehen finanziert werden, sondern auch gemischt genutzte Objekte. Dabei handelt es sich um Gebäude, die teilweise Wohnzwecken und teilweise gewerblichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Zwecken dienen, zum Beispiel ein Wohnhaus mit Laden, Büro, Werkstatt oder Praxisräumen.
Wenn in der Ansparphase die staatliche Sparförderung (Arbeitnehmersparzulage oder Wohnungsbauprämie) genutzt wurde, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So darf die Bausparsumme nicht höher sein als die anteiligen Baukosten des wohnwirtschaftlich genutzten Gebäudeteils. Die Aufteilung der Kosten erfolgt anhand der anteiligen Nutzfläche. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können auch sämtliche anteilige Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notariats- und Grundbuchkosten, Maklerprovision und die Erschließungskosten der Gemeinden mit dem Bauspardarlehen finanziert werden.
Bei Neubauten muss der Architekt die Kosten für den Wohnbereich gesondert ausweisen. Beispiel: Ein Gewerbetreibender baut ein Haus für 200 000 Euro. 40 Prozent seiner Fläche nutzt er für eine Werkstatt und Lagerräume. Er kann somit 60 Prozent, also maximal 120 000 Euro, Bausparmittel für die Finanzierung einsetzen. Den Restbetrag muss er aus anderen Quellen finanzieren. Bei späteren Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen ist das Nutzflächenverhältnis zwischen Wohnfläche und gewerblich genutzter Fläche heranzuziehen.
Umfasst der Wohnbereich beispielsweise 40 Prozent der gesamten Nutzfläche, können die Kosten etwa der Dachsanierung, Heizungsmodernisierung oder Fassadendämmung zu 40 Prozent mit Bauspardarlehen finanziert werden. Macht der Wohnbereich allerdings über 50 Prozent der Nutzfläche aus, ist eine vollständige Finanzierung über Bausparmittel möglich.
Wurde keine staatliche Sparförderung genutzt, können mit der zugeteilten Bausparsumme auch reine Gewerbeobjekte finanziert werden, ohne wohnwirtschaftlichen Nutzungsanteil. Voraussetzung ist, dass die gewerbliche Nutzung zur Versorgung der Bevölkerung innerhalb des Wohngebietes dient.
Die Festlegung des gewerblichen genutzten Anteils beschränkt sich nicht nur auf ein Gebäude. Es kann sich durchaus um mehrere Gebäude handeln, sofern sie eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Autor:Ingrid Laue aus Lichtenberg |
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