VERBRAUCHER
Gewährleistung im Handwerk
Sobald die Arbeit von einem Handwerker getan ist, beginnt die Gewährleistungsfrist. Sofern nicht individuelle Absprachen getroffen wurden, findet das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den Bauvertrag Anwendung. Demnach gilt eine Frist von zwei Jahren. Wenn es sich um ein Bauwerk oder eine damit fest verbundene Leistung handelt, gilt eine reguläre Verjährungsfrist von fünf Jahren – sofern der Handwerker bestehende Mängel nicht arglistig verschwiegen hat. Geht dem Handwerker vor Ablauf der Frist eine Mängelrüge zu, muss er den Mangel auf eigene Kosten beseitigen.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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