Kaution bis zum Mietende
Die Kaution kann kein Notgroschen für ausstehende Mietzahlungen sein. Das entschied das Amtsgericht München (Az.: 415 C 31694/11), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Demnach können Mieter nicht verlangen, dass der Vermieter Mietrückstände mit der Kaution verrechnet. Denn während eines laufenden Mietverhältnisses habe der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution.
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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