Kein Einspruchsrecht für Mieter

Wird eine Wohnung oder ein Mietshaus energetisch saniert, muss der Mieter das hinnehmen.

Diese Bauarbeiten, wie etwa eine neue Wärmedämmung der Fassade oder das Einsetzen neuer Fenster, gelten als "Wohnwertverbesserung", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. In der Folge darf der Vermieter auch die Miete erhöhen: Elf Prozent der Kosten dürften nach Abschluss der Bauarbeiten pro Wohnung und Jahr umgelegt werden.Nur in Einzelfällen kann der Mieter unzumutbare Härte anführen. Dazu zählt, wenn die Bauarbeiten selbst nicht zumutbar sind. "Wenn der Vermieter im Winter eine neue Heizungsanlage einbauen will und die Mieter zwei Wochen ohne Heizung auskommen müssen", nennt Ropertz ein Beispiel. Auch wenn der Mieter die Kosten für die nach der Sanierung teurere Wohnung nicht mehr aufbringen könne, dürfe er Einspruch erheben. Im Zweifel müsse dann das Gericht entscheiden, ob die Bedürfnisse des Mieters oder des Vermieters höher zu gewichten seien.

Vor Abschluss eines Mietvertrages sollte sich ein Interessent den Energieausweis der Wohnung oder des Hauses zeigen lassen. "Ein hoher Energieverbrauch spricht dafür, dass in nächster Zeit Sanierungen anstehen", sagt Ropertz. Alte Fenster würden mit Sicherheit bald ausgetauscht, eine alte Heizungsanlage ebenfalls.

dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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