Mieter haftet bei Untervermietung: Vertrag muss eingehalten werden
Auch ein Untermieter muss sich an Regeln halten. Vermietet er Teile der Wohnung an Touristen, riskiert er die Kündigung des Hauptmietvertrags. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 2015 (Az.: 65 S 318/15).
In dem verhandelten Fall war eine Fünf-Zimmer-Wohnung an eine Familie vermietet worden. Diese vermiete die Wohnung mit Zustimmung der Vermieterin unter. Der Untermieter allerdings vermietete einzelne Räume der Wohnung an Touristen – und zwar ohne Erlaubnis. Die Vermieterin kündigte daraufhin den Hauptmietern. Diese kündigten zwar dem Untermieter, wollten aber anschließend selber die Wohnung nutzen.
Vor Gericht konnten die Hauptmieter die Kündigung nicht abwenden. Zwar sei ihnen die Untervermietung gestattet gewesen. Allerdings sei die weitere Vermietung einzelner Räume an Touristen durch den Untermieter eine Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertige. Dieses Verhalten müssten die Hauptmieter vertreten, denn sie seien dem Vermieter gegenüber letztlich verantwortlich. mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.