Mietminderung bei Instandsetzungsarbeiten am Aufzug

Ist der Fahrstuhl außer Betrieb, besteht ein Mietminderungsanspruch. Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden des Vermieters an. | Foto: joerg dirmeitis, Fotolia.com
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Nach dem Gesetz ist die Miete automatisch gemindert, solange ein Mangel vorliegt. Der Mieter teilt dem Vermieter mit, dass er für die Dauer der Reparaturarbeiten, bei denen der Aufzug nicht funktionsfähig ist, eine Mietminderung geltend macht.

"Die Rechtsprechung der unterinstanzlichen Gerichte sieht Mietminderungsansprüche zwischen 5 und 20 Prozent vor, zum Teil auch in Abhängigkeit davon, in welchem Stock sich die Wohnung befindet", sagt Reiner Wild, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins. Eine Mietminderung von 15 Prozent ist etwa anzusetzen, wenn in einem Mehrfamilienhaus der Fahrstuhl außer Betrieb ist. So urteilte das Amtsgericht Berlin-Mitte bei einem Ausfall des Fahrstuhls während 16 Tagen im 6. Obergeschoss (Az. 10 C 3/07, 3. Mai 2007). Bei einem Ausfall des Fahrstuhls während 16 Tagen im 10. Obergeschoss hält das Amtsgericht Berlin-Mitte sogar eine Mietminderung von 20 Prozent für gerechtfertigt (Az. 10 C 24/07, 19. April 2007). Auf die Urteile verweist das Berliner MieterMagazin (Jahrgang 2007, Seite 227).

Grundlage für die Mietminderung ist die Bruttowarmmiete, also die Miete inklusive aller Nebenkosten (auch Nebenkostenvorauszahlung und Heizkostenvorauszahlung).

Beispiel: Ein Mieter wohnt im 7. Stock und zahlt eine Brutto-Warmmiete von 520 Euro im Monat. Der Fahrstuhl ist nicht nutzbar. Der Mieter darf also die Miete um 15 Prozent mindern. Berechnung: 520 Euro / 100 x 15 = 78 Euro Mietminderung je Monat. Von der monatlichen Miete in Höhe von 520 Euro können also 78 Euro einbehalten werden, so dass nur noch lediglich 442 Euro an den Vermieter zu überweisen sind. Sollten die Arbeiten jedoch nur drei Wochen andauern, muss die Mietminderung anteilig berechnet werden. Berechnungsbeispiel: 520 Euro / 100 x 15 = 78 Euro Mietminderung je Monat und 78 Euro / 31 Kalendertage x 21 Tage = 52,83 Euro. Für den dreiwöchigen Ausfall des Fahrstuhls reduziert sich die Miete also um 52,83 Euro.

Wurde für den laufenden Monat der volle Mietzins bereits entrichtet, kann die anteilige Mietminderung bei der nächsten Mietzahlung vorgenommen werden.

Ingrid Laue / rid
Autor:

Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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