Reinigung senkt Steuerlast
Die Aufwendungen für eine Reinigungskraft können sich steuermindernd auswirken. Denn Steuerpflichtige können 20 Prozent der Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung angeben – pro Jahr sind aber höchstens 510 Euro abzugsfähig. Das gilt für Hauseigentümer, Mieter und Heimbewohner. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer hin. Damit das Finanzamt die Kosten steuerlich anerkennt, sollten Steuerpflichtige aussagekräftige Nachweise vorlegen – etwa nachvollziehbare Banküberweisungen. mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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