Schimmel in der Wohnung
Wer in seiner Wohnung nicht genug heizt oder lüftet, haftet für eventuell daraus resultierende Schäden wie Schimmel. Der Vermieter muss dem Mieter jedoch eine Frist zur Beseitigung setzen, bevor er selbst ein Unternehmen damit beauftragt und die Kosten dafür an den Mieter weiterreicht. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 10 S 29/11) hervor, auf die der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen hinweist.
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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