Zahlreiche Mietrechtsänderungen seit Mai in Kraft

Räumt der Mieter nicht freiwillig seine Wohnung, kann der Gerichtsvollzieher die Rückgabe der Wohnung veranlassen. | Foto: ccvision
  • Räumt der Mieter nicht freiwillig seine Wohnung, kann der Gerichtsvollzieher die Rückgabe der Wohnung veranlassen.
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Zum 1. Mai sind die Neuregelungen des Mietrechtsänderungsgesetzes In Kraft getreten. Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen.

  • Mietminderung: Werden energetische Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, darf der Mieter in den ersten drei Monaten nicht mehr die Miete kürzen. Bei allen anderen Modernisierungen ist auch weiterhin die Mietminderung wegen Schmutz und Lärm möglich.
  • Mieterhöhung: Der Vermieter kann wie bisher elf Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen, wenn die geringeren Heizkosten dem Mieter auch real zugutekommen.
  • Ankündigung der Modernisierung: Der Vermieter muss in der Modernisierungsankündigung zusätzlich auch die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten mitteilen.
  • Duldung: Insbesondere energetische Modernisierungsmaßnahmen müssen Mieter vom Grundsatz her dulden. Nur in Härtefällen kann sich der Mieter dagegen wehren, wenn diese schwerer wiegen als die Interessen des Vermieters, und jetzt neu, den Belangen der Energieeffizienz und des Klimaschutzes.
  • Frist für Härtegründe: Mieter haben nur noch einen Monat nach Erhalt der Modernisierungsankündigung Zeit, sich auf eventuell bestehende Härtegründe zu berufen.
  • Vergleichsmiete : Neben Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung spielt für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete künftig auch die energetische Ausstattung und Beschaffenheit eine Rolle.
  • Kappungsgrenze: In Städten und Stadtteilen mit Wohnungsengpässen können die Landesregierungen per Verordnung festlegen, dass die Miete hier innerhalb von drei Jahren statt bisher um 20 Prozent jetzt nur noch um 15 Prozent erhöht werden darf. Dabei darf die Erhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten.
  • Räumung: Jetzt ist eine fristlose Kündigung auch möglich, wenn der Mieter die Kaution beziehungsweise die Kautionsraten nicht rechtzeitig zahlt.
  • Kündigungsschutz: Die Kündigungssperrfrist von mindestens drei Jahren gilt künftig nicht nur bei der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung, sondern auch wenn z.B. ein Mehrfamilienhaus an eine aus mehreren Eigentümern bestehende Gesellschaft verkauft wird und die Gesellschafter an einzelnen Wohnungen Eigenbedarf anmelden.
  • Contracting: Übernimmt ein externes Unternehmen vom Vermieter die Wärmelieferung, dürfen die Kosten der Lieferung die bisherigen Betriebskosten für Heizung und Warmwasser nicht überschreiten.
  • Räumung per einstweiliger Verfügung: Streiten sich Mieter und Vermieter vor Gericht um die Kündigung wegen nicht bezahlter Mieten, kann der Richter anordnen, dass der Mieter Sicherheiten für Mietzahlungen leistet, die noch bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung anfallen. Lässt den Mieter diese Sicherungsanordnung kalt, kann das Gericht die Räumung der Wohnung per einstweiliger Verfügung anordnen.
  • Berliner Räumung: Streiten sich Mieter und Vermieter vor Gericht um die Kündigung wegen nicht bezahlter Mieten, kann der Richter anordnen, dass der Mieter Sicherheiten für Mietzahlungen leistet, die noch bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung anfallen. Lässt den Mieter diese Sicherungsanordnung kalt, kann das Gericht die Räumung der Wohnung per einstweiliger Verfügung anordnen.
Weitere Informationen im Internet unter www.berliner-mieterverein.de.
Ingrid Laue / rid
Autor:

Ingrid Laue aus Lichtenberg

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