Löschung von Xing-Daten
Verlangt der Arbeitgeber von Ex-Mitarbeitern die Löschung ihrer Xing-Kontakte, müssen sie darauf in der Regel nicht eingehen. Das kann der Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg (Az.: 29 Ga 2/13). In dem verhandelten Fall hatte eine IT-Beraterin den Job gewechselt. Der alte Arbeitgeber forderte nun per einstweiliger Verfügung, dass sie einige Kontakte auf Xing nicht weiter verwenden darf. Darunter seien viele seiner Kunden. Dadurch sei ihre Kontaktliste bei Xing wie eine Kundenliste - und ein Geschäftsgeheimnis. Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Arbeitgeber habe nicht glaubhaft gemacht, dass es sich um Geschäftsgeheimnisse handele. Dafür sei erforderlich, dass die Kontaktaufnahmen über Xing im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgten. Das sei hier aber nicht der Fall.
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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