Schulungen für Betriebsräte
Damit der Betriebsrat seine Arbeit aufnehmen kann, müssen neue Mitglieder häufig erst einmal geschult werden. Dabei ist für Betriebsräte wichtig zu wissen, dass sie für die Schulungen keine Urlaubstage opfern müssen. Sie haben vielmehr ein Recht auf bezahlte Freistellung, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Der Umfang der bezahlten Freistellung für Schulungen hängt dabei davon ab, ob die Fortbildung nützlich oder notwendig ist. Ob sie ersteres oder letzteres ist, legt der Betriebsrat fest. Teilt der Arbeitgeber die Einschätzung nicht und kommt es zu keiner Einigung zwischen den Parteien, muss diese Frage vor Gericht geklärt werden. Für notwendige Schulungen gibt es bei der Dauer der Freistellung keine zeitliche Obergrenze. Ist eine Fortbildung nützlich, aber für die Arbeit nicht zwingend notwendig, haben Betriebsräte einen Anspruch auf Freistellung von maximal drei Wochen pro Amtszeit. Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern sind es vier Wochen.
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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