Stundenzahl und Mindestlohn beachten
Seit dem 1. Januar gilt bundesweit ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde. Das hat auch Auswirkungen auf Minijobs.
Denn auch dort muss nun der Mindestlohn gezahlt werden - unabhängig davon, ob der Minijobber in einem Betrieb oder einem Privathaushalt arbeitet. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Jeder, der einen Minijobber beschäftigt, sollte nachrechnen, ob durch die neue Regelung der monatliche Verdienst über 450 Euro liegt.
Grundsätzlich kann jeder Minijobber rund 52 Stunden pro Monat arbeiten, wenn der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde gezahlt wird. Arbeitet der Mitarbeiter mehr und wird dadurch die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro pro Monat überschritten, geht der Minijobstatus verloren. In diesem Fall gelten andere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regeln.
Soll der Minijobstatus erhalten bleiben, muss im Zweifel die Arbeitszeit abgesenkt werden. Zudem sind künftig Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Dauer der Tätigkeit aufzuzeichnen. mag
Weiterführende Informationen im Internet auf www.steuerzahler.de.
dpa-Magazin
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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