Unfall während der Rufbereitschaft
Wer während der Rufbereitschaft einen Unfall mit seinem Privatauto hat, muss die Kosten nicht selber zahlen. War der Einsatz mit dem Privatauto erforderlich, muss der Arbeitgeber den Schaden übernehmen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 6 SA 559/12). Ein Fernmeldetechniker hatte an Weihnachten Rufbereitschaft und war mit seinem Wagen verunglückt. Von seiner Vollkaskoversicherung erhielt er den Schaden ersetzt - bis auf die Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Den Betrag verlangte er von seinem Arbeitgeber. Mit Erfolg, entschied das Gericht. Haben Mitarbeiter bei einer Rufbereitschaft mit ihrem Privatauto einen Unfall, besteht Anspruch auf Schadenersatz. Wer Rufbereitschaft hat, müsse sich bei Bedarf so schnell wie möglich zur Arbeitsstelle begeben. Der Einsatz des Privat-Fahrzeugs sei erforderlich gewesen.
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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