Ausfuhr von Arzneimitteln
Wer dauerhaft auf betäubungshaltige Arzneimittel angewiesen ist, sollte rechtzeitig vor einer Reise in die Schengen-Mitgliedstaaten eine ärztliche Bescheinigung beantragen. Diese muss von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt sein. Darauf weist die Bundesopiumstelle hin. Die Menge darf den persönlichen Bedarf für 30 Tage nicht überschreiten. Liegt das Reiseziel außerhalb des Schengenraums, empfiehlt die Behörde, sich eine mehrsprachige Bescheinigung vom Arzt geben und ebenfalls von der Gesundheitsbehörde beglaubigen zu lassen. Hinweise zur Medikamentenmitnahme und Formulare unter http://www.bfarm.de/reisen.
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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