Pflegewelt - Teil 11
KURZZEITPFLEGE III: Kosten und mögliche Unterstützung
Die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege setzen sich aus folgenden Posten zusammen: Unterbringung und Verpflegung, Pflege- und Betreuungskosten sowie Investitionskosten, die etwa für den Betrieb des Heims notwendig sind.
Eine Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 bezuschusst die Pflegekasse jährlich mit bis zu 1774 Euro, egal welcher Pflegegrad vorliegt. „Die Pflegekasse erstattet allerdings nur die Aufwände, die rund um die Pflege anfallen“, weiß Birger Mählmann, Pflegeexperte der IDEAL Versicherung. Hinzu kommt bei der stationären Kurzzeitpflege auch immer ein Eigenanteil für Unterbringung, Mahlzeiten und die sogenannten Investitionskosten.
Die Tagessätze unterscheiden sich allerdings regional sehr stark und liegen beispielsweise in Bayern deutlich höher. Für die Pflegekosten, die der Zuschuss nicht abdeckt, sowie für die Kosten für Unterbringung und Verpflegung können Pflegebedürftige den sogenannten Entlastungsbetrag nutzen: Jedem, der einen Pflegegrad hat und von Angehörigen zu Hause gepflegt wird, stehen monatlich 125 Euro zur Verfügung.
Pflegebedürftige, die ausschließlich von Angehörigen zu Hause gepflegt werden, haben zudem Anspruch auf Pflegegeld, das während der Kurzzeitpflege zur Hälfte weitergezahlt wird. Die Höhe ist dabei abhängig vom Pflegegrad. Doch auch diese Beiträge sind schnell aufgebraucht. Daher müssen Pflegebedürftige oder deren Angehörige meist einen Teil der Kosten selbst tragen. RR
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.