Pflegewelt - Teil 12
KURZZEITPFLEGE IV: Was ist der Unterschied zur Verhinderungspflege?
Kann ein pflegender Angehöriger die Pflege für eine bestimmte Zeit nicht übernehmen, gibt es neben der Kurzzeitpflege auch die Möglichkeit der Verhinderungspflege.
Sie wird mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 1612 Euro bezuschusst, allerdings für maximal sechs und nicht für acht Wochen pro Jahr. Ein weiterer Unterschied: „Die Verhinderungspflege – auch Ersatzpflege genannt – findet weiterhin in der gewohnten Umgebung des Pflegebedürftigen statt“, weiß Birger Mählmann, Pflegeexperte der IDEAL Versicherung. Die pflegenden Angehörigen werden dann von Angehörigen, Bekannten oder einer professionellen Pflegekraft vertreten. Zudem kann Verhinderungspflege tage- oder stundenweise angefordert werden. „Findet eine stundenweise Vertretung statt, haben Pflegebedürftige weiterhin Anspruch auf 100 Prozent des Pflegegeldes, ansonsten erhalten sie die Hälfte“, weiß der IDEAL-Experte.
Wichtig zu wissen: Kurzzeit- und Verhinderungspflege können kombiniert und verrechnet werden. Wer also die Verhinderungspflege nicht oder nur teilweise nutzt, kann sich den nicht genutzten Anteil auf die Kurzzeitpflege anrechnen lassen. Das heißt, dass sich der Anspruch auf Verhinderungspflege bis zu 100 Prozent auf die Kurzzeitpflege anrechnen lässt. Dem Pflegebedürftigen stehen demnach jährlich bis zu 3386 Euro zur Verfügung. Umgekehrt lässt sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege nur mit bis zu 806 Euro auf die Verhinderungspflege anrechnen. Das bedeutet, für Verhinderungspflege erhalten Pflegebedürftige maximal 2418 Euro im Jahr. RR
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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