Müssen Arbeitnehmer sich krankmelden, zahlt der Arbeitgeber sechs Wochen lang das Gehalt weiter. Kann der Mitarbeiter dann immer noch nicht zur Arbeit kommen, springt seine Krankenkasse ein.
"Versicherte haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn ihre Krankheit sie arbeitsunfähig macht", erklärt Manuela-Andrea Pohl vom Verband der Ersatzkassen (vdek). Ob das der Fall ist, entscheide der Arzt. Arbeitsunfähig bedeute, dass jemand seinen Beruf zu weniger als 50 Prozent ausüben könne, ergänzt Dirk Lullies vom Verband der Privaten Krankenversicherung PKV.
Die Höhe des Krankengeldes hänge vom Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab, erklärt Ann Marini vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen. Bei Arbeitnehmern betrage es 70 Prozent des Bruttogehaltes, maximal aber 90 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Empfänger von Arbeitslosengeld I erhielten Krankengeld in Höhe der zuletzt bezogenen Leistungen. Freiwillig versicherte Selbstständige könnten beim Abschluss ihrer Versicherung wählen, ob sie Krankengeld erhalten wollen. Es werde dann ab der siebten Woche der Krankheit gezahlt.
Privat Versicherte erhalten Krankentagegeld, das nach ähnlichen Richtlinien ausgezahlt wird. "Es kann bis zu 100 Prozent des Nettoverdienstes ersetzen", erklärt Lullies. Die Versicherung lege dabei den Durchschnittsverdienst der vergangenen zwölf Monate vor Krankheitsbeginn zugrunde. Die Zahlung ende auch nicht zwangsweise nach 78 Wochen, sondern könne - sofern die Voraussetzungen erfüllt sind - bis zum tatsächlichen Ende der Krankheit weitergezahlt werden.
Keinen automatischen Anspruch auf Krankengeld haben neben Selbstständigen auch diejenigen, die nur wenige Tage oder Wochen in einem Unternehmen arbeiten. Dazu zählten zum Beispiel Saisonarbeitskräfte, die Verträge von weniger als zehn Wochen Dauer unterschreiben, erklärt Pohl. Sie könnten aber gegen einen Aufpreis die Möglichkeit auf Krankengeld mitversichern - je nach Tarif mit Beginn ab der siebten Woche oder auch schon vorher.
dpa-Magazin / mag
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