GESUNDHEIT UND PFLEGE
Pflegegrad erhalten - und jetzt?
Rund um die Pflegegrade ergeben sich für Betroffene oft Fragen: Wie genau unterscheiden sich die Pflegegrade voneinander und ab wann erhalte ich einen Pflegegrad? Dabei gibt es genaue Regelungen, ab wann Pflegebedürftigkeit bei einer Person vorliegt und auch, welche Pflegeleistungen in der individuellen Situation in Anspruch genommen werden können. Die Leistungen von Pflegegrad 1 zielen vor allem darauf ab, die Selbstständigkeit im Alltag der Betroffenen zu erhalten.
Ob eine Person pflegebedürftig ist, wird durch eine Feststellung ihrer Selbstständigkeit und Fähigkeiten im Alltag bestimmt. In sechs Modulen zu unterschiedlichen Aspekten des Lebens werden bei der Begutachtung Punkte vergeben, die über den Grad der Pflegebedürftigkeit und den daraus resultierenden Unterstützungsbedarf entscheiden. Bereits bei einer geringen Einschränkung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten liegt ein Pflegegrad 1 vor. Um die Selbstständigkeit im Alltag möglichst lange zu erhalten, stehen der pflegebedürftigen Person dann verschiedene Leistungen zur Verfügung, die sie und die pflegenden Angehörigen oder Ehrenamtlichen entlasten sollen.
Sicherer Umgang mit der Pflegesituation
Neben der Teilnahme an einem Pflegekurs, bei der pflegende Angehörige oder Ehrenamtliche die Grundlagen der häuslichen Pflege kennenlernen, steht Personen mit Pflegegrad 1 kostenfreie Pflegeberatung zu. Ziel der Beratung ist es, die richtige Versorgung für die individuelle Situation zu finden, indem beispielsweise gemeinsam Bedarfe ermittelt werden und die Leistungen besprochen werden. Die Beratung erfolgt so lange, wie die Betroffenen es benötigen und dient der Klärung von Fragen oder Unsicherheiten und der Entlastung.
Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserungen
Auch erhalten die pflegebedürftigen Personen Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln und Wohnumfeldverbesserungen. Diese müssen vom Gutachter im Vorfeld empfohlen werden. Auch der Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro steht bei Pflegegrad 1 zur Verfügung. Mit diesem Betrag sollen die pflegenden Angehörigen entlastet werden, beispielsweise durch die Unterstützung beim Einkaufen oder Reinigen des Hauses, bei der Übernahme von Besuchsdiensten oder für Betreuungsangebote. Anders als bei den anderen Pflegegraden darf dieser bei Pflegegrad 1 auch für die körperbezogene Pflege verwendet werden, beispielsweise für Unterstützung beim Duschen oder Anziehen durch einen ambulanten Pflegedienst. RR
Weiterführende Informationen rund um den Pflegeanspruch gibt es auf dem Pflege Service-Portal www.pflegeberatung.de. Das Infoblatt "Leistungen Pflegegrad 1" steht im Downloadbereich beispielsweise als PDF oder als gedruckte Version zum Bestellen zur Verfügung. Zusätzliche Informationen zu den Pflegegraden sowie ein Themenblatt zu Pflegegrad 1 finden Sie auf dem Pflege Service Portal.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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