STEUERTIPP
Pflegepauschbetrag sichern und als „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen
Wer Eltern, Geschwister, Onkel, Tante oder andere Verwandte ab einem Pflegegrad 2 in seiner oder dessen Wohnung unentgeltlich betreut, kann einen Pflegepauschbetrag absetzen.
„Viele vergessen jedoch, diesen in ihrer Steuererklärung zu beantragen“, erinnert der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Auch Ehepartnern, nahestehenden Freunden oder Nachbarn steht der Steuervorteil zu. Immerhin werden laut Statistischem Bundesamt (Destatis) 63 Prozent von rund fünf Millionen Pflegebedürftigen zumeist von ihren Familienangehörigen zu Hause versorgt.
Für jeden Angehörigen können Pflegende für die persönliche Pflege und Betreuung einen Pflegepauschbetrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 sind es 600 Euro, 1100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 oder bei Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis. „Ihre Ausgaben müssen sie nicht nachweisen“, bestätigt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des BVL.
Eine steuerpflichtige Person, die im Jahr 2023 Mutter und Vater jeweils mit Pflegegrad 2 gepflegt hat, kann zweimal 600 Euro von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen, also insgesamt 1200 Euro. Kümmern sich mehrere Angehörige um einen Pflegebedürftigen unentgeltlich, wird der jeweilige Pauschbetrag aufgeteilt. Pflegen Bruder und Schwester abwechselnd ihren Vater mit Pflegegrad 3, steht jedem ein Pauschbetrag in Höhe von 550 Euro zu. Kein Problem ist es, wenn professionelle Pflegedienste mit im Boot sind. Jana Bauer: „Auch wenn die Pflege von kurzer Dauer ist oder sich nur auf das Wochenende beschränkt, darf das Finanzamt den Pflegenden keinen Strich durch die Rechnung machen.“ Der persönliche Anteil an der Pflege muss aber mindestens zehn Prozent betragen.
Die wichtigste Voraussetzung für den Pauschbetrag ist: „Die pflegenden Angehörigen dürfen für die Pflege keine Vergütung erhalten. Dazu zählt auch das Pflegegeld. Davon sind lediglich Eltern ausgenommen, denen das Pflegegeld für ihr Kind gezahlt wird“, betont Jana Bauer. Erlaubt ist allerdings, das Pflegegeld treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen zu verwalten und davon beispielsweise die Pflegedienste oder Hilfsmittel zu bezahlen. BVL
Weitere Informationen auf der Website des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. unter www.bvl-verband.de und unter Telefon (030) 58 58 40 40.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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