VERBRAUCHERRECHT
Viele Entgelterhöhungen im Pflegeheim unwirksam

Die Rechte der Pflegeheimbewohner sind im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz klar geregelt: ihre Zustimmung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Entgelterhöhung. | Foto:  Tania Van den Berghen/Pixabay
  • Die Rechte der Pflegeheimbewohner sind im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz klar geregelt: ihre Zustimmung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Entgelterhöhung.
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Wenn sich die Berechnungsgrundlage ändert, können Betreiber von Pflegeeinrichtungen das Entgelt erhöhen. Dafür müssen sie diese Entgelterhöhung vorher schriftlich bei den Bewohnern ankündigen. Viele dieser Ankündigungsschreiben weisen formale Mängel auf und sind in der Folge unwirksam. Für die Wirksamkeit der Entgelterhöhung ist die Zustimmung des Verbrauchers zwingend erforderlich.

Das Gesetz schützt Verbraucher in zweifacher Weise vor ungerechtfertigten Forderungen. Zum einen muss der Unternehmer die formellen Voraussetzungen gemäß Paragraf 9 Absatz 2 WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) einhalten und dem Verbraucher die Erhöhung vier Wochen vorher schriftlich ankündigen sowie die alten und neuen Entgelte gegenüberstellen. Außerdem muss die Entgelterhöhung unter Angabe des Umlagemaßstabes hinreichend begründet werden. „Die meisten Ankündigungsschreiben, die wir überprüft haben, halten den gesetzlichen Vorgaben nicht stand“, sagt Maren Müller, Rechtsberaterin bei der Verbraucherzentrale Berlin. Meistens wird die Entgelterhöhung pauschal begründet und ein Umlagemaßstab nicht angegeben.

Neben den formalen Voraussetzungen, die der Unternehmer einhalten muss, ist auch die Zustimmung zu der Entgelterhöhung eine zwingende Voraussetzung für deren Wirksamkeit, da es sich hierbei um eine Vertragsänderung handelt. Der abgemahnte Unternehmer hatte die formalen Voraussetzungen für die Entgelterhöhung nicht eingehalten. Aufgrund dessen verweigerte der betroffene Verbraucher die Zustimmung zur Entgelterhöhung und legte weiterhin Widerspruch gegen das Ankündigungsschreiben ein. Der Unternehmer stellte trotzdem das erhöhte Entgelt in Rechnung. Dieses Verhalten mahnte die Verbraucherzentrale Berlin nun erfolgreich ab.

Verbraucher, die unsicher sind, ob die angekündigte Entgelterhöhung wirksam ist, sollten sich bei der Pflegerechtsberatung beraten lassen. Das Ankündigungsschreiben kann per E-Mail an pflegerecht@vz-bln.de geschickt oder zu einem persönlichen Beratungstermin mitgebracht werden. Termine für die Pflegerechtsberatung können über das Termintelefon oder die Online-Terminbuchung unter der Verbraucherzentrale Berlin unter https://bwurl.de/15kh vereinbart werden. Das Termintelefon erreichen Ratsuchende Telefon (030) 21 48 50 zu folgenden Zeiten: Montag bis Freitag von 10 bis 16 Uhr. Weitere Informationen zum Thema finden Interessierte unter www.vz-bln.de/node/50626. RR

Literatur: "Handbuch Pflege", Otto N. Bretzinger, Verbraucherzentrale NRW, 1. Auflage 2021, 198 Seiten, 978-3-863-36148-8, für 16,90 Euro im Buchhandel, unter Telefon (0211) 380 95 55 oder auf https://bwurl.de/1768 bestellbar.

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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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