STEUERRECHT
Abfindung richtig versteuern
Die Abfindung aus der Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses gehört zu den außerordentlichen Einkünften und wird entsprechend begünstigt besteuert. Nach dem sogenannten "Fünftelungs-Verfahren" wird angenommen, dass im laufenden Jahr nur ein Fünftel der Abfindungssumme geflossen ist. Die hierauf entfallende individuelle Steuerschuld wird verfünffacht und im Auszahlungsjahr der Abfindung fällig. Der Arbeitgeber behält die anfallenden Steuern ein und führt diese an das zuständige Finanzamt ab, Sozialversicherungsbeiträge werden nicht einbehalten. RR
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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