ARBEITSRECHT
Anstellung bei Jungunternehmen
Wer sich um einen Job bei einem Jungunternehmen bewirbt, muss damit rechnen, dass die Anstellung zunächst auf bis zu vier Jahre befristet ist. Denn der Gesetzgeber räumt Arbeitgebern in den ersten vier Jahren nach der Neugründung eines Unternehmens eine kalendermäßige Befristung von Arbeitsverträgen ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds ein – geregelt im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), Paragraf 14, Absatz 2a. Jungunternehmer können so die Rentabilität des neuen Betriebes und den tatsächlichen Personalbedarf ausloten. RR
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.