WORKATION
Arbeiten mit Meerblick – Rechtliche Fallstricke für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeit und Urlaub einfach kombinieren: Mit ein paar Tricks können deutsche Arbeitnehmer bis zu 183 Tage im Jahr an ihren Lieblingsorten im Ausland arbeiten. | Foto:  Peggy und Marco Lachmann-Anke/Pixabay
  • Arbeit und Urlaub einfach kombinieren: Mit ein paar Tricks können deutsche Arbeitnehmer bis zu 183 Tage im Jahr an ihren Lieblingsorten im Ausland arbeiten.
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Arbeiten und dabei Sonne, Strand und Meer genießen? Für viele Arbeitnehmer eine reizvolle Vorstellung. Immer mehr Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern deshalb die Möglichkeit einer sogenannten „Workation“ an. Christina Chalupa von der Arbeitsrechtsanwaltskanzlei Wittig Ünalp erklärt, was es dabei aus sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht zu beachten gibt.

„Workation“ leitet sich von den englischen Wörtern „Work“ und „Vacation“ ab. Der Begriff bezeichnet eine Form des mobilen Arbeitens, bei der die Arbeit mit dem Urlaub kombiniert wird. Arbeitnehmer können dadurch ihren Auslandsaufenthalt verlängern, ohne dass zusätzliche Urlaubstage verloren gehen. Arbeitgeber müssen wiederum nicht auf ihre Fachkräfte verzichten. Was verlockend klingt, kann ganz schnell rechtliche Folgen haben.

Welche rechtlichen Risiken birgt Workation?

In vielen Ländern besteht das Territorialprinzip. Wer in einem Land Arbeitsleistungen erbringt, muss dort auch Steuern und Sozialversicherungsabgaben zahlen. „Allerdings hat Deutschland mit einigen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen“, erklärt Chalupa. Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist also auch nur dort steuerpflichtig. Zumindest, sofern er nicht an mehr als 183 Tagen im Jahr im Ausland arbeitet. Sozialversicherungstechnisch sieht es etwas anders aus. Hier gilt bereits ab Tag eins des Auslandsaufenthalts eine Versicherungspflicht im jeweiligen Land. Aber es gibt ein Schlupfloch. „Die Sozialgerichte haben eine Art Geringfügigkeitsschwelle entwickelt, bei deren Größenordnung Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Vorkommen keine Auswirkungen haben“, weiß Chalupa. Wer eine Grenze von zehn Tagen Workation im Jahr pro Land einhält, habe nichts zu befürchten.

Worauf muss man bei Workation achten?

Wer seine Einnahmen nicht doppelt versteuern möchte, sollte vorab prüfen, mit welchen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen bestehen. „Das ist zum Beispiel in den meisten europäischen Ländern der Fall“, sagt Chalupa. Im europäischen Wirtschaftsraum besteht außerdem die Möglichkeit, sich eine A1-Bescheinigung ausstellen zu lassen. „Damit kann man sich eine Sozialversicherungspflicht im Inland sichern“, erklärt Chalupa. „Aber ob die im jeweiligen Ausland gültig ist, muss individuell geklärt werden.“ Wichtig sei zudem, die Mindestarbeitsbedingungen des Landes einzuhalten. Dazu gehören zum Beispiel Mindestlöhne und Arbeitsverbote an Feiertagen.

Was müssen Geschäftsführer beachten?

Wer als Geschäftsführer oder leitender Angestellter von Workation Gebrauch macht, muss besonders vorsichtig sein. Hier besteht nämlich die Gefahr, versehentlich eine Betriebsstätte im Ausland zu gründen. „Die Steuergesetze sehen vor, dass jemand, der Entscheidungen trifft, dort, wo er arbeitet auch seinen Betriebssitz hat“, erläutert Chalupa. Grundsätzlich gilt diese Regelung selbst dann, wenn man im Urlaub nur einen geschäftlichen Anruf tätigt. „Da eine ungewollte Betriebsstätten-Gründung große, steuerliche Folgen haben kann, sollte man hier sehr vorsichtig sein“, betont die Rechtsanwältin.

Wer überprüft die Einhaltung dieser Regularien?

Eine konkrete Prüfstelle für die Einhaltung der Workation-Regularien gibt es nicht. Allerdings kann es jederzeit vorkommen, dass man von öffentlichen Behörden wie Zoll oder Polizei kontrolliert wird. „Vor allem, wenn man in der Öffentlichkeit, wie zum Beispiel in einem Restaurant oder Café, arbeitet“, warnt Chalupa. Wer eine A1-Bescheinigung mit sich führt, sei dem entsprechenden Land zudem als arbeitende Person gemeldet.

Was muss man als Arbeitgeber beachten?

Als Arbeitgeber steht man grundsätzlich nicht in der Pflicht, Workation anzubieten und könnte prinzipiell auch die Recherchearbeit den Arbeitnehmern überlassen. Christine Chalupa weist jedoch darauf hin, dass im Falle von gesetzlichen Verstößen auch das Unternehmen haftbar sein kann. „Wir empfehlen deshalb, dass Unternehmen die Rahmenbedingungen für Workation in Abstimmung mit einem Juristen definieren und so eine vertragliche Grundlage schaffen“, so die Fachanwältin für Arbeitsrecht. RR

Autor:

Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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