Arbeitnehmer sind in der Pflicht
Können sie das, darf sich der Arbeitgeber wiederum nicht pauschal darauf berufen, er könne diese wegen eines weit verzweigten Filialnetzes nicht nachprüfen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin und beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 3 Sa 57/12). In dem verhandelten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der in einer Filiale beschäftigt war. Er forderte einen Ausgleich für seine Mehrarbeit. Der Arbeitgeber bestritt jedoch die Anzahl der Überstunden. Überstunden, die der Mitarbeiter exakt angeben kann, muss der Arbeitgeber bezahlen oder mit Freizeit ausgleichen, entschied das Gericht. Bestreite der Arbeitgeber diese Angabe, muss er nachweisen, dass die Überstunden nicht angefallen sind. Der Hinweis auf die große Entfernung zur Filiale reicht nicht.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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