Arbeitsrecht für Azubis: Was Lehrlinge wissen müssen
Starten Jugendliche in die Ausbildung, haben viele zum ersten Mal einen Job. Damit sind sie das erste Mal mit dem Arbeitsrecht konfrontiert. Dazu gehört etwa die Frage, wie viele Urlaubstage Jugendlichen zustehen. Vieles klingt erst einmal kompliziert. Doch es lohnt sich, seine Rechte kennenzulernen.
• Recht auf Vergütung: Lehrlinge müssen angemessen bezahlt werden, das verlangt das Berufsbildungsgesetz. "Im Optimalfall gibt es einen Tarifvertrag, der die Vergütung regelt", sagt Jan Duscheck von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Verdi) in Berlin. Sonst müssen die Firmen nach gängiger Rechtsprechung mindestens 80 Prozent des für die Branche geltenden Tarifniveaus zahlen.
• Recht auf Urlaub: Auszubildende haben ein Recht auf bezahlten Urlaub. "In Bezug auf Jugendliche ist der Gesetzgeber sogar sehr streng", erklärt Senay Okyay, Fachanwältin für Arbeitsrecht in München. Der Urlaubsanspruch für Minderjährige ist nach Alter gestaffelt. So bekommt ein Jugendlicher, der zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 30 Werktage frei, ein 16-Jähriger mindestens 27, ein 17-Jähriger 25 Werktage. Für Azubis ab 18 gilt das Bundesurlaubsgesetz. Sie bekommen bei einer Fünf-Tage-Woche wenigstens 20 Tage Urlaub.
• Recht auf faire Arbeitszeiten: Bei Jugendlichen richtet sich die Arbeitszeit nach den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, bei Volljährigen nach dem Arbeitszeitgesetz. Der Arbeitgeber darf Jugendliche nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigen, sagt Nico Schönefeldt. Er ist Berufsbildungsexperte beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag Berlin.
Bei Volljährigen ist es etwas komplizierter: Sie dürfen acht Stunden täglich und an sechs Tagen in der Woche arbeiten, also 48 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit kann auf zehn Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich verlängert werden. Dann muss allerdings sichergestellt sein, dass Auszubildende innerhalb von sechs Monaten im Schnitt nicht mehr als acht Stunden pro Tag arbeiten.
• Recht auf Vermittlung der Ausbildungsinhalte: Azubis dürfen nur die Aufgaben machen, die dem Ausbildungsplan entsprechen und der Lehre dienen. Alle anderen Tätigkeiten darf ein Jugendlicher im Prinzip ablehnen. In der Praxis ergeben sich Grauzonen. "Hier ist Fingerspitzengefühl erforderlich", sagt Schönefeldt. Manche Aufgaben scheinen erst einmal mit der Ausbildung nichts zu tun zu haben – gehören aber doch dazu. "Wenn allerdings jemand immer nur Kaffee kocht oder die Werkhalle fegen muss, ist das nicht zulässig."
• Recht auf ein Zeugnis: Auszubildende haben einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, das Angaben über Verhalten und Leistungen enthält. Das müssen sie aber einfordern. Das Zeugnis wird erst zum Ende der Ausbildung fällig. Jan Duscheck von Verdi rät allerdings, auch während der Lernzeit regelmäßiges Feedback vom Ausbilder einzufordern und zu prüfen, ob die Ausbildungsziele erreicht sind. mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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