Arbeitszeitbetrug führt zur Kündigung

Arbeitnehmer müssen hinsichtlich ihrer Arbeitszeit stets korrekte Angaben machen. Andernfalls riskieren sie eine fristlose Kündigung.

Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 10 Sa 270/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin. In dem verhandelten Fall war einer Angestellten gekündigt worden, die in einem Museum an der Kasse arbeitete. Dort mussten die Mitarbeiter ihre Arbeitszeiten selbst in sogenannte Zeitsummenkarten eintragen. Die Kassiererin hatte mehrfach Arbeitsstunden an Tagen eingetragen, an denen sie nachweislich nicht im Museum war. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er der Frau fristlos. Die Mitarbeiterin zog daraufhin vor Gericht.Ohne Erfolg. Gestatte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, die Arbeitszeit selbst zu dokumentieren, muss er sich darauf verlassen können, dass sie korrekte Angaben machen. Wer dieses Vertrauen vorsätzlich missbraucht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dem Arbeitgeber ist in so einem Fall nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis weiter fortzusetzen. Mitarbeiter können sich auch nicht darauf berufen, dass sie sich falsch erinnern und aus Versehen falsche Angaben gemacht haben. Der Arbeitgeber dürfe davon ausgehen, dass der Eintrag in die Zeitsummenkarten korrekt und zeitnah erfolgt.

dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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