Das Büro zu Hause
Arbeitszimmer-Rechtsprechung wird immer wichtiger
Die Zahl der Menschen, die von zu Hause aus arbeiten, wird immer größer. Umso interessanter wird es für Arbeitnehmer, ob sie nicht von den steuerlichen Regelungen für das häusliche Arbeitszimmer profitieren können. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Fälle gesammelt, in denen sich Gerichte damit befassen mussten.
Muss sich das „häusliche Arbeitszimmer“ innerhalb der Wohnung oder des Hauses des Steuerzahlers befinden? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 14 K 6286/04) klärte das beispielhaft und bis heute gültig an einem kleinen Bungalow, der abseits des Wohnhauses lag, aber noch auf dem selbst bewohnten Grundstück des Steuerzahlers. Das könne durchaus als häusliches Arbeitszimmer gelten, hieß es im Urteil.
Eine kleine Arbeitsecke innerhalb eines Wohn- oder Schlafzimmers erfüllt nicht die geforderten Voraussetzungen. Es sei zwingend nötig, dass der jeweilige Raum „ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird“, stellte der Bundesfinanzhof (BFH)(Az.: GrS 1/14) fest. Eine bloße Teilnutzung als Arbeitszimmer erfülle nicht die erforderlichen Tatbestandsmerkmale.
Ein Kellerraum eines Mehrfamilienhauses kommt grundsätzlich in Frage, auch wenn er eigentlich als Hobbyraum vorgesehen war. Die „häusliche Sphäre“ kann sich nach Überzeugung der Rechtsprechung auf diesen Bereich beziehen. Hier handelte es sich um einen 37 Quadratmeter großen Raum, den der Steuerpflichtige mit Werbungskosten geltend machte und diese vom BFH (Az.: VI R 130/01) auch zugesprochen bekam.
Ein Arbeitszimmer muss für den Betroffenen nicht komplett unvermeidlich sein, um anerkannt werden zu können. Der BFH (Az.: VI R 46/17) korrigierte in dieser Frage die Finanzverwaltung. Es komme bei der Bewertung nicht darauf an, ob der Betroffene seine Arbeiten vielleicht auch daheim am Küchentisch oder im Esszimmer erledigen könne. Wenn allerdings ein nicht unerheblicher Teil der Nutzung des Raumes auf private Tätigkeiten entfalle, dann könne ein Abzug der Aufwendungen wegen dieser gemischten Nutzung nicht erfolgen.
Manche Arbeitszimmer sehen zwangsläufig nicht wie ein Büro aus. So gestaltete eine Konzertpianistin und Klavierlehrerin einen Raum als Klavierstudio. Der Fiskus verweigerte die Anerkennung wegen der eher häuslichen Sphäre. Der BFH (Az.: VIII R 8/13) allerdings betonte, es komme darauf an, ob die Nutzung mit der anderer Berufsgruppen zu vergleichen sei. Dann dürfe die Ausstattung auch anders ausfallen. RR
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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