Aufhebung des Arbeitsvertrages
Trennen sich Arbeitnehmer und -geber und vereinbaren den Aufhebungsvertrag per E-Mail, ist das ungültig. Erforderlich ist vielmehr die Schriftform, sagt Prof. Jobst-Hubertus Bauer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart. Die elektronische Form ist in diesem Fall per Gesetz ausgeschlossen.
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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