ARBEITSRECHT
Das Recht auf ein Arbeitszeugnis
Jeder Arbeitnehmer hat nach Paragraf 109 Gewerbeordnung (GewO) das Recht auf ein schriftliches Zeugnis. Ob er selbst kündigt oder ihm gekündigt wird, ist dafür ebenso irrelevant wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit. „Der Anspruch besteht sogar bis zu drei Jahre nach dem Ausscheiden“, erklärt Petra Timm von Randstad Deutschland. Endet ein Ausbildungsverhältnis, ist der Ausbildungsbetrieb sogar ohne Aufforderung dazu verpflichtet, ein Zeugnis zu erstellen. Bei einem beendeten Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer hingegen selbst aktiv werden. txn
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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