ARBEITSRECHT
Diskriminierung bei der Stellensuche? Anspruch auf Entschädigung

Wer sich nur deshalb auf eine Stelle bewirbt, um eine Entschädigung einzuklagen, hat keinen Anspruch auf Zahlungen. Die Ablehnung eines ungeeigneten Bewerbers ist keine Diskriminierung. So entschied das Arbeitsgericht Bonn.

Ein Rentner hatte sich auf eine Stelle als Ausbilder/Anleiter für den Bereich Küche/Hauswirtschaft/Nähen beworben. Im Bewerbungsschreiben räumte er ein, nicht nähen zu können. Zudem verlangte er vom Arbeitgeber, ein Apartment in „nächster Betriebsnähe“ zu stellen. Der Arbeitgeber teilte ihm mit, er komme nicht in die engere Auswahl. Der Rentner verklagte den Arbeitgeber daraufhin wegen Altersdiskriminierung. Der Arbeitgeber erklärte, ihn wegen der fehlenden Nähkenntnisse nicht genommen zu haben und weil er als einziger Bewerber eine Betriebswohnung verlangt habe.

Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage (Az. 5 Ca 1201/19) ab. „Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet eine Benachteiligung von Bewerbern wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität“, erläutert Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Es muss jedoch nachvollziehbare Gründe geben, die auf eine solche Benachteiligung hindeuten.

Wenn sich jemand auf eine Stelle bewirbt, für die er offensichtlich nicht qualifiziert ist und auch nicht begründet, warum er meint, für die ausgeschriebene Tätigkeit geeignet zu sein, ist eine Ablehnung kein Hinweis auf eine Benachteiligung. „Hier schauen sich die Arbeitsgerichte auch den Inhalt des Bewerbungsschreibens genau an“, erklärt Michaela Rassat. RR

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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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