ARBEITGEBER-BONUS
Einmalig bis zu 1500 Euro: Corona-Sonderzahlungen bleiben bis April 2022 steuerfrei

Zahlt der Chef bis Ende April 2022 einen Corona-Bonus von maximal 1500 Euro zusätzlich zum vereinbarten Gehalt, bleibt dieser steuer- und sozialabgabenfrei. | Foto: Gerd Altmann/Pixabay
  • Zahlt der Chef bis Ende April 2022 einen Corona-Bonus von maximal 1500 Euro zusätzlich zum vereinbarten Gehalt, bleibt dieser steuer- und sozialabgabenfrei.
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Der Corona-Bonus ist eine Sonderzahlung, die bis zu dem Betrag von 1500 Euro weiterhin steuerfrei bleibt – nämlich bis zum 31. März 2022. Wie viel und in welchem Zeitraum die Bonuszahlung steuerfrei ist, das erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Olaf Scholz (SPD) hatte als Finanzminister Anfang April 2020 verkündet, dass Bonuszahlungen bis zu einem Betrag von 1500 Euro wegen der Zusatzbelastung während der Corona-Krise komplett steuerfrei bleiben. Viele Arbeitnehmer seien wegen der Pandemie unter erschwerten Bedingungen im Einsatz – dieses Engagement wolle man auch steuerlich honorieren. Zunächst war diese Regelung zum Corona-Bonus bis 31. Dezember 2020 befristet, wurde anschließend bis 30. Juni 2021 und mittlerweile bis 31. März 2022 verlängert.

Bonus bleibt weiterhin gedeckelt

Trotz der kürzlich beschlossenen Verlängerung können Arbeitnehmer auch weiterhin maximal 1500 Euro als steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten. Anders gesagt: Es bleibt bei der Höchstgrenze von 1500 Euro – lediglich der Zeitraum, in dem die Sonderzahlung gewährt werden kann, wurde verlängert. Das heißt: Wer im Jahr 2020 bereits 1500 Euro als Corona-Bonus von seinem Arbeitgeber erhalten hat, kann 2021 oder 2022 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung bekommen.

Hat der Arbeitgeber seinem Angestellten 2020 einen Corona-Bonus von 1000 Euro gewährt, kann er ihm jetzt bis 31. März 2022 nochmals einen Bonus von 500 Euro zukommen lassen. Und hat er ihm 2020 keinen Corona-Bonus gewährt, darf er bis 31. März 2022 noch die vollen 1500 Euro ausschöpfen.

Geht die Corona-Sonderzahlung erst im April 2022 auf dem Konto der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ein, so greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Dann ist der Bonus lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. Wird der Bonus als Sachzuwendung geleistet, sollte der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Empfangs schriftlich bestätigen. Wer zwei oder mehr Dienstverhältnisse bei jeweils einem anderen Arbeitgeber hat, darf den Corona-Bonus von bis zu 1500 Euro für jedes Dienstverhältnis erhalten, auch innerhalb eines Kalenderjahres.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Sonderzahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Und der Arbeitgeber muss die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen. RR

Autor:

Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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