Entschädigung kann gerechtfertigt sein
Das Geld stehe ihnen aber nur dann zu, wenn die Ablehnung diskriminierend sei, sagt Nathalie Oberthür vom Deutschen Anwaltverein. Einen Bewerber wegen seines Alters zu benachteiligen, sei nur selten gerechtfertigt, erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht. In Ordnung ist die Absage zum Beispiel, wenn die Einarbeitungsphase am neuen Arbeitsplatz sehr lang dauert: Es lohnt sich nicht, einen 63-Jährigen einzustellen, wenn er zwei Jahre lang eingearbeitet werden muss.Die Beweislast für die Diskriminierung im Job liegt beim Bewerber. Allerdings genüge schon ein Indiz, um die Beweislast umzukehren und den Arbeitgeber in Zugzwang zu bringen. Dafür seien zunächst keine handfesten Beweise notwendig, sagt Oberthür. Meist ließen sich nur die Stellenausschreibungen als Indizien verwenden. Denn darin hat der Kläger die Benachteiligung schwarz auf weiß.
Ein eindeutiges Indiz in der Stellenanzeige sei zum Beispiel eine klare Altersvorgabe wie: "Wir suchen Mitarbeiter zwischen 20 und 30". Auch die Formulierung "Wir suchen Berufsanfänger" könne schon ausreichen. "Wir sind ein junges Team und suchen Unterstützung", sei dagegen ein Grenzfall. "Das kann das Gericht so oder so sehen", sagt Oberthür.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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