Falsche Spesenabrechnung: Arbeitgeber darf nur abmahnen
Mitarbeiter müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn sie bei ihren Spesen betrügen. Allerdings kann in Einzelfällen auch lediglich eine Abmahnung erlaubt sein.
Das gilt jedenfalls dann, wenn es für den Fehler nachvollziehbare Gründe gibt. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 2 Sa 556/13) hervor. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem verhandelten Fall war ein Polier wegen eines Einsatzes auf einer auswärtigen Baustelle in einer Ferienwohnung untergebracht. Geplant waren drei Übernachtungen. An einem Abend fuhr er wegen eines familiären Notfalls nach Hause. Im Arbeitszeitwochenbericht gab er an, dass er drei Nächte in der Ferienwohnung war. Als der Arbeitgeber erfuhr, dass der Polier eine Nacht zu Hause verbracht hatte, kündigte er ihm fristlos. Er habe 24 Euro zu viel abgerechnet. Der Mann klagte und behielt in erster und zweiter Instanz Recht. Die Richter konnten keine Hinweise auf eine vorsätzliche Täuschung entdecken. Der Arbeitgeber hätte deshalb zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen. mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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