Mehrkosten während der Corona-Pandemie
Häusliches Arbeitszimmer: So kann man mit dem Homeoffice Steuern sparen
Eine Ecke am Esstisch. Vollgepackt mit Unterlagen, Rechner, Bürokrams. Drumherum spielende Kinder. So sieht bei vielen Arbeitnehmern das Home-Office dieser Tage aus. Kann man das Heimbüro von der Steuer absetzen?
„Wer jetzt gezwungenermaßen zu Hause arbeiten muss, der stößt beim Thema Homeoffice an die sehr eng gezogenen Grenzen des Steuerrechts“, sagt Dr. Rolf Sukowski von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer, Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstelle Berlin: „In der Corona-Krise wird vielen klar, dass die Finanzbehörde die Arbeit zu Hause nur eingeschränkt fördert. Aber es gibt einige Möglichkeiten.“
Der rechtliche Rahmen
Das Steuerrecht kennt kein Homeoffice. Wohl aber ein „häusliches Arbeitszimmer“. Damit Arbeitnehmer dieses Arbeitszimmer geltend machen können, muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorliegen. Jenseits der Corona-Krise gilt: Ein häusliches Arbeitszimmer erkennt das Finanzamt nur an, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wurde zur Improvisation in der Corona-Krise ein Zimmer umgebaut, sollte dies zur Sicherheit dokumentiert werden.
Der Begriff „häusliches Arbeitszimmer“ macht es schon deutlich: Der Arbeitsplatz am Esstisch, oder die Arbeitsecke im Wohnzimmer können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Das Finanzamt erkennt nur abgeschlossene und abgetrennte Räume, keine Durchgangszimmer, an. Zwischen Arbeitszimmer und Wohnbereich muss zudem eine innere häusliche Verbindung bestehen. Schon eine nur geringe private Nutzung kann dazu führen, dass das Finanzamt den Raum nicht als Arbeitsplatz anerkennt.
Das Steuerrecht unterteilt häusliche Arbeitszimmer in zwei Kategorien: Der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt im Arbeitszimmer oder außerhalb des Arbeitszimmers. Ist der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer angesiedelt, dann kann man die Kosten in voller Höhe geltend machen. Werden lediglich bestimmte Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet, dann wirken sich maximal 1250 Euro jährlich oder anteilig für die Monate der Nutzung steuermindernd aus.
Sind alle Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers erfüllt, können Heimarbeiter anteilmäßig Miete und Nebenkosten ansetzen. Absetzbar sind auch typische Einrichtungsgegenstände, die keine Arbeitsmittel sind. Die Ausgaben für eine Reinigungskraft oder Renovierungsarbeiten kann man anteilig ansetzen. Steuerzahler, die in einer Eigentumswohnung oder im eigenen Haus leben, können anteilig auch Kosten geltend machen wie Abschreibung, Grundsteuer oder Finanzierungskosten.
Aber auch ohne Arbeitszimmer ist einiges steuerlich absetzbar. Dazu zählen unter anderem Telekommunikations- und Gerätekosten. Pauschal kann man für Internetnutzung und Telefon 20 Prozent der Ausgaben geltend, maximal 20 Euro pro Monat, steuermindernd aus. Über Einzelnachweise erkennt das Finanzamt auch höhere Ausgaben an.
Was immer geht
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Betriebsmittel für einen Arbeitsplatz bereitzustellen, also: einen Arbeitsplatz auszustatten. Muss der Arbeitnehmer sich selbst darum kümmern, kann er die Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Wird ein Computer für die Tätigkeit benötigt, kann der für die berufliche Tätigkeit genutzte Anteil abgesetzt werden. Neben den Ausgaben für die Anschaffung mindern auch etwaige Reparatur- und Instandhaltungskosten die Steuerlast. Der Schreibtisch, das Regal – diese und ähnliche Anschaffungen zählen zu den Arbeitsmaterialien. Diese Werbungskosten kann man auch geltend machen, wenn es kein häusliches Arbeitszimmer gibt.
Dr. Rolf Sukowski: „Das Thema häuslicher Arbeitsplatz ist kompliziert. Wer sich hier von einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen lässt, der ist auf der sicheren Seite.“ RR
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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