Immer am Ball bleiben: Vielen steht Bildungsurlaub zu
Um im Job am Ball zu bleiben, sollten Mitarbeiter hin und wieder eine Fortbildung besuchen. Was viele nicht wissen: In vielen Bundesländern müssen Mitarbeiter dafür gar keinen Urlaub opfern. Sie können vielmehr Bildungsurlaub beanspruchen. Fünf Fragen und Antworten zum Thema.
1. Wie viele freie Tage stehen einem zu?
In der Regel sind es laut Bundesbildungsministerium (BMBF) fünf Tage pro Jahr. In manchen Ländern wie Berlin lassen sich auch alle zwei Jahre zehn Tage am Stück nehmen.
2. Wer hat Anspruch darauf?
Das hängt vom Bundesland ab, in dem man arbeitet. Nach Angaben vom BMBF gibt es Regelungen zum Bildungsurlaub aktuell in 14 von 16 Ländern. Seit dem 1. Juli 2015 gehört Baden-Württemberg dazu, Thüringen hat ein Gesetz beschlossen, das zum 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Nur Bayern und Sachsen sind außen vor. Bedingung ist oft eine Mindestgröße des Betriebs und eine Mindestdauer des Beschäftigungsverhältnisses.
3. Welche Arten von Kursen gibt es?
Bildungsurlaub dient nicht nur der beruflichen Bildung. Arbeitnehmer können die Zeit auch nutzen, um Spanisch zu lernen oder sich mit politischen Themen wie der EU zu befassen, erklärt Christina Engel. Sie ist von der Stiftung Warentest und hat einen Leitfaden zu Weiterbildungen geschrieben. Entscheidend ist aber immer die Anerkennung eines Kurses als Bildungsurlaub. Die Bedingungen dafür regelt jedes Land selbst, erläutert Marta Böning, Arbeitsrechtsexpertin vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).
4. Welche Fristen gibt es für den Antrag?
Beschäftigte müssen den Bildungsurlaub rechtzeitig beim Arbeitgeber beantragen. In den meisten Ländern gilt dem DGB zufolge eine Frist von sechs Wochen vor Beginn, in einigen sind es auch vier oder acht Wochen.
5. Kann der Chef Nein sagen?
Ja. Zum einen aus dringenden betrieblichen Gründen, erklärt Gisbert Seidemann, Arbeitsrechtler aus Berlin. Hier gilt dasselbe wie beim normalen Urlaub: Haben im gewünschten Zeitraum schon zu viele Kollegen frei, darf der Chef den Bildungsurlaub ablehnen. In dem Fall muss der Chef den Bildungsurlaub aber zu einem anderen Zeitpunkt gewähren, erklärt DGB-Juristin Böning. Arbeitnehmer können dann verlangen, dass der Anspruch ins nächste Jahr übertragen wird.mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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