Kündigung per Telefon reicht nicht
Machen Chefs das nicht, können Beschäftigte so lange Lohn verlangen, bis ihnen wirksam gekündigt wurde. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin und bezieht sich dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 87/13).
In dem verhandelten Fall war eine Mitarbeiterin seit dem 2. Mai 2012 bei einem Unternehmen im Einzelhandel beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte ihr am 21. Mai 2012 telefonisch mit "sofortiger Wirkung". Die Arbeitnehmerin erschien daraufhin nicht mehr zur Arbeit. Erst am 30. Juli erklärte der Arbeitgeber auch schriftlich die Kündigung. Vor Gericht forderte die Mitarbeiterin nun Lohn nach.
Die Richter sprachen der Frau das Geld zu. Die telefonische Kündigung sowie die Bestätigung der E-Mail seien unwirksam. Das Gesetz fordere für Kündigungen die Schriftform. Entscheidend sei deshalb die Kündigung am 30. Juli.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.