Leiharbeiter mit Stimmrecht
Bei den Betriebsratswahlen haben auch Leiharbeitnehmer ein Stimmrecht. Vorausgesetzt, sie sind für mindestens drei Monate im Betrieb im Einsatz, heißt es in der Zeitschrift "Personalmagazin" (Ausgabe 8/2013). Entscheidend ist dabei nicht, ob drei Monate zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl oder zum Zeitpunkt der Aufstellung der Wählerliste vorliegen. Erforderlich ist nur, dass der überlassene Arbeitnehmer insgesamt mindestens drei Monate in der Firma eingesetzt wird.
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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