Mitarbeiter müssen zur Not aufschieben
Würde das im Betrieb Probleme machen, kann der Arbeitgeber verlangen, dass sie ihn in das nächste Jahr verschieben. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin und bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg (Az.: 2 Ga 29/12).
In dem verhandelten Fall wollte eine Mitarbeiterin ihre alten Urlaubstage direkt im Anschluss an ihre Elternzeit nehmen. Das ist möglich, weil der Alturlaub bei einer Elternzeit nicht wie üblich nach dem 31. März des Folgejahres verfällt. Dadurch wäre die Arbeitnehmerin für längere Zeit nicht auf ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt. Der Arbeitgeber stimmte dem Urlaubsantrag nicht zu. Zu Recht, entschied das Arbeitsgericht Nürnberg. Ein Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die alten Urlaubstage unmittelbar nach der Rückkehr aus der Elternzeit im laufenden Kalenderjahr zu bewilligen.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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