Nimm zwei: Was bei Nebenjobs wichtig ist

Neben dem Vollzeitjob noch im Café arbeiten: Wer das machen will, muss aufpassen, dass er nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt. | Foto: Andrea Warnecke
  • Neben dem Vollzeitjob noch im Café arbeiten: Wer das machen will, muss aufpassen, dass er nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt.
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Mit einer Stelle sind manche noch nicht ausgelastet. Sie denken darüber nach, am Wochenende zusätzlich einen Minijob anzunehmen. Wer das überlegt, sollte aber zunächst einen Blick in seinen Arbeitsvertrag werfen.

Im Grundsatz kann der Arbeitgeber es nicht untersagen, einen zweiten Job anzunehmen. Doch viele Firmen möchten über die Zweitjobs zumindest Bescheid wissen. Heikel wird es, wenn der Mitarbeiter dem Arbeitgeber mit dem Nebenjob Konkurrenz macht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Friseur nach Feierabend auf eigene Rechnung Haare schneidet. Eine Nebentätigkeit aufzunehmen, die in Konkurrenz zum Arbeitsverhältnis steht, ist nach Paragraf 60 Handelsgesetzbuch unzulässig. Wer das ohne Erlaubnis macht, handelt sich im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung ein.

Häufig sind in Arbeitsverträgen auch Klauseln zu finden, die besagen, dass der Mitarbeiter den Arbeitgeber vor Aufnahme einer Nebentätigkeit informieren muss, sagt Prof. Jobst-Hubertus Bauer. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart. Ist das der Fall, sollten Mitarbeiter Bescheid sagen, sonst droht ihnen eine Abmahnung.

Steht im Arbeitsvertrag nichts zum Thema Nebenjob, müssen Mitarbeiter den Chef nicht einweihen. Eine Sonderregelung gibt es allerdings für Beamte: Sie müssen dem Arbeitgeber eine Nebentätigkeit immer anzeigen und sie sich auch genehmigen lassen.

Der Arbeitgeber kann einen Nebenjob außerdem untersagen, wenn Mitarbeiter dadurch gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen. Das schreibt zum Beispiel vor, dass sie im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Wer also bereits einen Arbeitsvertrag über 39 Stunden pro Woche hat, darf maximal neun Stunden darüber hinaus pro Woche arbeiten, erläutert Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Arbeitgeber können den Nebenjob schließlich auch dann untersagen, wenn ein Mitarbeiter aufgrund der Doppelbelastung seine Leistung nicht wie gehabt erbringt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er im Hauptjob ständig übermüdet oder häufig krank ist. Auch eine einmal erteilte Genehmigung kann er aus diesen Gründen jederzeit zurückziehen. Gehen Mitarbeiter der Nebentätigkeit dann trotzdem weiter nach, handeln sie sich ebenfalls eine Abmahnung ein.

dpa-Magazin / mag
Autor:

Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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