Probezeit bis zu sechs Monate
Vereinbaren Arbeitgeber und -nehmer eine Probezeit, darf sie maximal sechs Monate dauern. Eine kürzere Zeitspanne ist natürlich kein Problem, sagt Michael Eckert. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins. Für den Arbeitnehmer ist gut zu wissen: Wird die Probezeit nicht vereinbart, gibt es sie auch nicht. Sie ist zu Beginn des Arbeitsverhältnisses kein Muss. Die Kündigungsfrist in der Probezeit ist verkürzt und liegt bei zwei Wochen zu jedem Tag. Das steht in Paragraf 622 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zum Vergleich: Im Normalfall liegt die gesetzliche Kündigungsfrist bei vier Wochen, und die Kündigung ist nur zum Ende oder zum 15. des Monats möglich. Sie kann bei langer Betriebszugehörigkeit auch über einem Monat liegen. Bei einer Kündigung in der Probezeit steht Mitarbeitern übrigens trotzdem der Urlaub zu, den sie bis dahin erarbeitet haben. mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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