Recht auf Freistellung: Pflegezeit nur für enge Angehörige
Wird ein Angehöriger unerwartet pflegebedürftig, können sich Berufstätige derzeit zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen. Dabei besteht aber nicht die Pflicht, die zehn Tage am Stück zu nehmen.
Wer sich zuerst fünf Tage und später noch einmal fünf Tage freistellen lassen möchte, kann das tun. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin. Grundsätzlich müssen Beschäftigte ihrem Chef sofort Bescheid geben, wenn sie zu Hause bleiben. Dabei reicht ein Anruf – auf der sicheren Seite sind Arbeitnehmer aber, wenn sie die Mitteilung auch schriftlich per Brief oder Fax schicken. Der Anspruch besteht nur für nahe Angehörige wie Eltern und Geschwister.
Der Arbeitgeber kann für das kurzfristige Aussetzen eine Bescheinigung verlangen, aus der hervorgeht, dass der Angehörige voraussichtlich pflegebedürftig sein wird. Am besten bitten Beschäftigte den behandelnden Arzt des Pflegefalls, ein entsprechendes Attest auszustellen.
Bislang schreibt das Gesetz nicht vor, dass der Arbeitgeber während der Freistellung weiter eine Vergütung zahlen muss. Einen Anspruch haben Beschäftigte nur, wenn es entsprechende Regelungen im Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dazu gibt.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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