Rechtschreibschwäche: Zeugnishinweis darauf ist legitim
Legasthenie bei Schülern ist keine Seltenheit. Nach Angaben des Forschungsverbundes Schulische Entwicklungsstörung leiden rund 220000 Schüler aller Schultypen in Deutschland unter Legasthenie. Ein bayerischer Abiturient klagte 2013 gegen einen entsprechenden Vermerk auf seinem Abschlusszeugnis. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied nun endgültig, dass der Hinweis bleibe.
Dem damaligen Schüler war eine Rechtschreibschwäche ärztlich diagnostiziert worden. In der Schule erhielt er als Konsequenz daraus mehr Zeit für die Bearbeitung von Klausuren. Als auf seinem Abiturzeugnis der Hinweis "Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet" auftauchte, sah er sich diskriminiert und klagte dagegen. Das Verwaltungsgericht München stellte damals fest, dass die Legasthenie im Zeugnis nicht benannt werden dürfe, aber der Hinweis auf die Nichtbewertung der Rechtschreibung legitim sei.
Das Bundesverwaltungsgericht prüfte nun, ob es überhaupt eine rechtliche Grundlage für einen solchen Vermerk gibt. Das bayerische Kultusministerium hatte seinerzeit nur eine Verordnung erlassen, dass eine Rechtschreibschwäche bei der Bewertung von Klausuren berücksichtigt werden muss. Dies reichte aus Sicht der Richter jedoch nicht aus. Es hätte konkrete gesetzliche Regelungen geben müssen. Da dies nicht der Fall war, kamen sowohl die Note als auch der Hinweis im Zeugnis rechtswidrig zustande.
Im Ergebnis kann der Schüler jedoch nicht verlangen, dass die Note bestehen bleibt, der Vermerk, wie diese zustande kam, aber entfernt wird, so die Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig (Az.: BVerwG 6 C 33.14).
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