Schulpflichtiges Kind kein Hindernis
Eine solche Absage ist unzulässig, und Bewerbern steht möglicherweise sogar eine Entschädigungszahlung zu. Das teilt der Bund-Verlag mit und weist auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm hin (Az.: 11 Sa 335/13).
In dem verhandelten Fall hatte eine Bewerberin mit der Absage ihre Bewerbungsunterlagen zurückbekommen. Im Lebenslauf war mehrmals handschriftlich vermerkt worden, dass ihr Kind sieben Jahre alt ist. Die Bewerberin sah darin eine Diskriminierung ihres Geschlechts - und erhob Klage. Mit Erfolg. Das Landesarbeitsgericht sprach der Frau in zweiter Instanz 3000 Euro Entschädigung zu. Die Richter sahen in der Ablehnung eine mittelbare Diskriminierung wegen ihres Geschlechts. Da nach wie vor Frauen die Kinderbetreuung häufiger übernehmen als Männer, sei die Frau mittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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