Schutz in der Schwangerschaft
Der Arbeitgeber darf ihnen deshalb nicht ohne weiteres wegen Fehlverhaltens kündigen. Dies gilt auch, wenn die Frau häufig und unentschuldigt vor und während der Schwangerschaft fehlt. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 13 K 5101/11). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin. In dem Fall hatte eine Auszubildende im Jahr insgesamt 48 Tage gefehlt, in der Mitte des darauffolgenden Jahres waren es 27 Tage. Im Februar teilte sie dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mit. Wegen der vielen Fehlzeiten wollte er ihr kündigen.Die Richter erklärten die Kündigung für unzulässig. Die Fehlzeiten reichten als Grund nicht aus. Die werdende Mutter müsse so geschützt werden, dass sie ein gesundes Kind zur Welt bringen kann, argumentierte das Gericht. Durch den Erhalt ihres Arbeitsplatzes müsse sie sich keine wirtschaftlichen Sorgen machen. Eine Kündigung sei außerdem eine psychische Belastung, die während der Schwangerschaft vermieden werden sollte.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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