Umkleidung ist Arbeitszeit
Krankenpfleger, Flugbegleiter oder Burgerbrater - sie alle müssen bei der Arbeit vorgeschriebene Kleidung tragen. In solchen Fällen gehört das Umziehen im Betrieb zur Arbeitszeit. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin. Er beruft sich auf ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 678/11). Mitgerechnet werden muss demnach sowohl das Umkleiden zu Beginn als auch am Ende des Arbeitstages. Außerdem muss die Zeit berücksichtigt werden, die Arbeitnehmer im Betrieb von der Umkleide bis zu ihrem Arbeitsplatz brauchen.
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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