ARBEITSRECHT
Urlaub inklusive: Was das Heimarbeitsgesetz regelt

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag und vergibt keine Arbeiten mehr, können Heimarbeiter eine Urlaubsabgeltung und für die Zeit bis zum Vertragsende eine Verdienstsicherung fordern.

Als ein Unternehmen beschloss, den Betrieb einzustellen, kündigte es den Heimarbeitsvertrag eines Bauingenieurs und wies ihm auch keine Aufträge mehr zu. Der Ingenieur verlangte daraufhin einen Verdienstausfall sowie eine Abgeltung von Urlaubstagen. Nachdem die Vorinstanzen ihm nur einen Teil der verlangten Beträge zugesprochen hatten, ging der Kläger vor das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 41/19).

Das Bundesarbeitsgericht erläuterte, dass Heimarbeitnehmer während einer auftragslosen Zeit in der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Verdienstsicherung gemäß Heimarbeitsgesetzes (Paragraf 29 Abs. 7) haben. "Wie hoch dieser Anteil ist, richtet sich nach der Kündigungsfrist. Deren Dauer hängt wiederum davon ab, wie lange das Heimarbeitsverhältnis bestanden hat", erläutert Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Der Ingenieur im vorliegenden Fall hatte zwar Anspruch auf die anteilige Verdienstsicherung, konnte aber nichts zusätzlich verlangen. Denn: Es gab keine vertragliche Absprache. Allerdings sprach das Bundesarbeitsgericht dem Kläger eine Urlaubsabgeltung zu. Deren Höhe beruhe auf einer Regelung für Heimarbeiter des Bundesurlaubsgesetzes (Paragraf 12 Nr. 1). RR

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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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